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Landratsamt ruft zum sparsamen Umgang mit Wasser auf

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Pfaffenhofen a.d.Roth

Die anhaltende Trockenheit hat in vielen Gewässern des Landkreises Neu-Ulm zu sehr niedrigen Wasserständen geführt. Das Landratsamt Neu-Ulm weist darauf hin, dass zusätzliche Wasserentnahmen die Situation weiter verschärfen können.

Die anhaltende Trockenheit hat in vielen Gewässern des Landkreises Neu-Ulm zu sehr niedrigen Wasserständen geführt. In der Donau, der Roth und der Leibi sind bereits Beeinträchtigungen des ökologischen und chemischen Gewässerzustands festzustellen.

Das Landratsamt Neu-Ulm weist darauf hin, dass zusätzliche Wasserentnahmen die Situation weiter verschärfen können. Vor allem Wasserentnahmen im Rahmen des Gemein- oder Anliegergebrauchs belasten die Gewässerflora und -fauna zusätzlich und haben negative Auswirkungen auf den Lebensraum von Pflanzen und Tieren.

Die Bürgerinnen und Bürger werden daher gebeten, Wasser aus Oberflächengewässern nur in unbedingt notwendigem Umfang zu entnehmen und insgesamt sparsam mit der Ressource Wasser umzugehen. Bei Oberflächengewässern handelt es sich um Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche.

Das Entnehmen von Wasser aus diesen oberirdischen Gewässern bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die vorher beim Landratsamt zu beantragen ist.

Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer- oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.

1. Gemeingebrauch

Der Gemeingebrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme  nur in geringen Mengen durch Handgefäße, also Gießkannen, erfolgen darf. Eine Entnahme mittels Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich aus Flüssen mit größerer Wasserführung und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich, eine Feldbewässerung außerhalb der Hofstätte scheidet jedoch aus.

2. Eigentümer- und Anliegergebrauch

Der Eigentümergebrauch an einem oberirdischen Gewässer setzt voraus, dass der Nutzer Eigentümer des Gewässergrundstückes ist. Aber auch dann darf Wasser für den eigenen - auch landwirtschaftlichen - Bedarf nur entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung anderer  zu erwarten ist.

Diese Einschränkungen gelten im vollen Umfang auch für den Anliegergebrauch. Das Landratsamt Neu-Ulm bittet daher um größte Zurückhaltung bei der Wasserentnahme bei Trockenheit. Insbesondere ist die Wasserentnahme bei Niedrigwasser in jedem Fall einzustellen. Weiterhin sind Einbauten jeder Art im Gewässer, die zum Zwecke des Aufstauens ohne vorherige Gestattung errichtet wurden, in jedem Falle unerlaubt und müssen beseitigt werden.

Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern geahndet werden.

Ein Gartenbrunnen kann für das Gießen von Nutz- und Zierpflanzen verwendet werden (Gemüse, Obst, Blumen). Eine anderweitige Nutzung, zum Beispiel Rasenbewässerung oder Poolfüllung, ist nicht erlaubt, da das Grundwasser sparsam und bewusst zu nutzen ist.

Das Landratsamt empfiehlt zusätzlich:

  • Regenwasser zur Bewässerung des Gartens nutzen
  • Wasserspeicher, z. B. Regentonnen, verwenden
  • Wasserverbrauch einschränken und sparsamer mit dem Wasser umgehen, z.B. den Wasserhahn nicht unnötig laufen lassen

Das Landratsamt beobachtet die Entwicklung der Wasserstände weiterhin aufmerksam und prüft gegebenenfalls weitere Maßnahmen zum Schutz der Gewässer.

 

PM des Landratsamtes Neu-Ulm

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