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Bekanntmachung zum Einleitungsbeschluss für die Voruntersuchung des Untersuchungsgebietes

  • Pfaffenhofen a.d. Roth

Einleitungsbeschluss zur Durchführung einer vorbereitenden Untersuchung gemäß § 141 Abs. 3 BauGB zur Prüfung der Sanierungsbedürftigkeit und anschließender Möglichkeit zum Erlass einer Sanierungssatzung in Pfaffenhofen

Im Juni 2021 wurde das Büro Schirmer I Architekten und Stadtplaner, Würzburg/München mit der Erstellung eines Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK) beauftragt. Das ISEK formuliert Leitziele und Handlungsempfehlungen für die zukünftige Entwicklung der Gemeinde. Ein Handlungsschwerpunkt, der sich in der Erstellung des ISEK herausgestellt hat, ist die Ortsmitte. Diese soll in einem weiteren Schritt vertieft untersucht werden.

Aus diesem Grund hat der Marktgemeinderat in seiner Sitzung vom 27.01.2022 beschlossen, für das im beiliegenden Plan dargestellte Gebiet eine vorbereitende Untersuchung nach § 141 Abs. 3 BauGB einzuleiten. Hierbei sollen Beurteilungsgrundlagen über die Notwendigkeit einer Sanierung, insbesondere über die sozialen, strukturellen und städtebaulichen Verhältnisse erarbeitet werden. Des Weiteren werden die Sanierungsziele und Möglichkeiten der Umsetzung erarbeitet.

Mit der Untersuchung wurde ebenfalls das Büro Schirmer beauftragt. Der Untersuchungsumgriff der vorbereitenden Untersuchung ist aus dem beigefügten Plan ersichtlich. Dieser Umgriff entspricht dabei nicht automatisch dem späteren möglichen Sanierungsgebiet. Dieses wird innerhalb des Untersuchungsgebietes identifiziert und fachlich begründet abgegrenzt.

Auskunftspflicht gemäß § 138 BauGB

Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung einer Sanierung erforderlich ist.

An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden.

Rechtsfolgen nach § 141 Abs. 4 BauGB

Mit der ortsüblichen Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchung finden die §§ 137, 138 und 139 über die Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen, die Auskunftspflicht und die Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger Anwendung. Ab diesem Zeitpunkt ist § 15 auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des §  29 Abs. 1 und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden.

Beteiligungsveranstaltungen

Im Rahmen der vorbereitenden Untersuchung ist die Durchführung von Beteiligungsveranstaltungen vorgesehen. Es ist angedacht, diese in Präsenz durchzuführen. In Abhängigkeit vom weiteren Verlauf der aktuellen Pandemie kann es auch möglich sein, dass auf andere Beteiligungsformen ausgewichen werden muss.

Der Einleitungsbeschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Bekanntmachung mit Umgriffsplan der vorbereitenden Untersuchung ist auch im Internet unter www.markt-pfaffenhofen.de abrufbar.

Pfaffenhofen a.d. Roth, 28.01.2022

gez.

Dr. Sebastian Sparwasser, Erster Bürgermeister

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